StVO- „Grüner Pfeil“ für Radfahrende

Z.Z. ist die Rechtslage so, dass bei einer LSA-geregelten Kreuzung oder Einmündung der rechtsabbiegende Radfahrer bei Ampelrot ebenfalls auf die Grünphase warten muss (es sei denn, es gibt einen „GrünenPfeil“). Generell sollte geregelt werden, dass das Rechtsabbiegen für Radfahrende trotz Ampelrot erlaubt ist, wenn auf einen Radweg oder Fahrradstreifen (nicht Schutzstreifen!) eingeschwenkt wird. Dabei müssen selbstverständlich bzgl. der Vorrangsbeachtung der Fußgänger*innen und anderer Radfahrer*innen die gleichen Regeln gelten wie beim tatsächlich vorhandenen Grünen Pfeil, d.h. Zufußgehenden und Radfahrenden mit Grünphase ist Vorrang einzuräumen.

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