In den letzten Jahren ist es Usus geworden, dass Straßenverkehrsbehörden bei schlechten Radwegeverhältnissen das Gefahrenschild mit Zusatz „Radwegschäden“ o.ä. aufstellen, die Benutzungspflicht aber bestehen lassen.
Unabhängig davon, dass sehr viele Benutzungspflichten nach geltender Rechtslage rechtswidrig oder zumindest anfechtbar unzulässig angeordnet werden (insbes. im Kreis RD-ECK), sollte geregelt sein, dass die Kombination Benutzungspflicht / Radwegschäden gesetzlich untersagt wird.
Wenn ein Radweg so schlecht zu befahren ist, dass darauf mit gesonderter Beschilderung hingewiesen werden muss, darf es keine Benutzungspflicht mehr geben.